Nachrichten aus Luftfahrt und Avionik

AVMAP informiert:

Software Update 5.22.0R is out

Dear Pilot,

 

AvMap has just released Ultra EFIS new software v.5.22.0R  introducing 6 major improvements for the Primary Flight Display’s user interface for enhanced situational awareness!

 

Ultra EFIS continues improving, to satisfy our pilots suggestions and desires. Ultra EFIS is now easier to consult and even more helpful during your flight.

What’s improved?

 

  1. AIR SPEED
  2. V-SPEED
  3. SIDE SLIP INDICATOR
  4. VERTICAL SPEED
  5. ALTIMETER
  6. ARTIFICIAL HORIZON

 

Watch the video to find out!

Download the Software Update

The NEW USER EXPERIENCE is available for FREE!

Download Software v.5.22.0R

Update Procedure

How to update the Ultra EFIS Software

 

WARNING

Before updating the Software, make sure the firmware is also up-to-date (v. 3.15).

You can check the firmware version on the Setup page, after COM 1. If your device comes with the older v.3.14 firmware, please contact support@avmap.it to receive instructions on how to update it, before updating the software.

 

  1. Download the software
  2. Extract the  ultra_5.22.0R ZIP and copy the efis.bin file on an empty uSD card.
  3. Insert the uSD card into the Ultra EFIS and power on the device.
  4. The message ‚COPY NEW BINARY?‘ shows up: push the rotary knob and rotate it to select ‚YES‘ and confirm.
  5. Now the software update is getting copied, and after about 40 seconds the unit will restart.
  6. Make sure that the software is version is now v5.22.0R in the setup page.

 

Der DAEC informiert, Zitat:

„Baubegleitungen

Bei Lizenzbauten darf nicht von den Bauplänen, Musterunterlagen und Gerätekennblatt abgewichen werden. Andernfalls kann keine Verkehrszulassung erteilt werden, auch keine VVZ.

Wir bitte um Beachtung bei der Baubegleitung. Wer eine Musterzulassung nutzen möchte, muss sich auch daran halten. Andernfalls bleibt nur der Weg über die OUV als Einzelstück im Amateurbau.

 

In dem Zusammenhang bitte ich noch mal eindringlich, den Kunden, Piloten und Haltern von Einzelstückänderungen abzuraten. Die Bearbeitungszeiten können derzeit und auf längere Zeit sehr lange dauern. Derzeit gibt es allein bei uns 25 Anträge der UL-Hersteller auf Musterzulassung für die neue Lufttüchtigkeitsforderung LTF-UL 2019, von deren 11 in Arbeit sind. Für zusätzliche Einzeländerungen ist da kaum Zeit.

 

Edge Performance Produkte – Big Bore Kit

Der Motorumbau ist eine große Änderung und musterprüfpflichtig. Die Beantragung kann nur über die verkaufende Fachwerkstatt und den Halter der Musterzulassung erfolgen. Beratungen unsererseits finden dazu nicht statt, den Haltern selbst bleibt ansonsten lediglich der Rückbau. Wir mussten bereits einen Nachprüfschein einziehen und die Verkehrszulassung wurde damit auch ungültig.“

 

AvMap Ultra EFIS genehmigt als

Elektronisches Backup-Instrument für LAA Flugzeuge in Großbritannien!

Carrara, 24. Mai 2019,

AvMap, der italienische Hersteller von Avionik seit 1994, gibt bekannt, dass das AvMap Ultra EFIS vom Ingenieurteam der Light Aircraft Association als elektronisches Sicherungsinstrument für LAA-Flugzeuge in Großbritannien zugelassen wurde (Referenz: LAA-Dokument TL3.20 vom 14. Mai 2019).

Wenn in LAA-Flugzeugen ein Backup-ASI, ein Höhenmesser und ein Kompass erforderlich sind, kann AvMap Ultra EFIS als elektronisches Backup-Instrument ohne weitere Bezugnahme auf die LAA-Technik verwendet werden, wenngleich ein LAA-Inspektor einen PMR-Eintrag (Permit Maintenance Release) in der Zelle vornehmen muss Logbuch unter Angabe des Technischen Merkblatts TL 3.20. Zur Einhaltung der Zulassung benötigt AvMap Ultra EFIS eine separate Sicherungsbatterie und die Softwareversion 5.21.6R.

Hinweis: Weitere Informationen zu den Anforderungen für Pufferbatterien finden Sie in der Technischen Broschüre TL.3.20 unter www.lightaircraftassociation.co.uk/.

Die Softwareversion 5.21.6R wurde im April 2019 von AvMap eingeführt, um das Situationsbewusstsein während des Flugs durch eine Neugestaltung der HSI-Seite zu verbessern: bessere Lesbarkeit der ASI- und Höhenmesserinformationen. Die Softwareversion 5.21.6R ist kostenlos unter www.avmap.it/support verfügbar und kann auf jedem AvMap Ultra EFIS-Modell installiert werden.

„Die LAA-Zulassung des AvMap Ultra EFIS als elektronisches Sicherungsinstrument in LAA-Flugzeugen in Großbritannien bestätigt unsere Qualitätsstandards. Unser Ziel ist es, den Markt für ultraleichte und leichte Sportflugzeuge mit innovativen Avionikinstrumenten zu befriedigen, die außergewöhnlich leicht, zuverlässig und kostengünstig sind. “, Fügte Simone Lazzarini, Director bei AvMap hinzu.

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TRIG AVIONICS hat in den Niederlanden eine Niederlassung eingerichtet, die künftig auch die Hauptniederlassung und Produktionsstätte werden wird. Somit ist für alle Kunden innerhalb der EU auch nach dem Brexit eine reibungslose Abwicklung des gesamten Services gegeben.

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Die deutsche Vertretung und Musterbetreuung des Eurofox habe ich zum 01.01.2019 an die Firma Aerodynamic Flugzeug & Technik GmbH, Inhaber: Ing. Peter Huber, Homepage: www.avionic.at , übergeben.

Peter Huber ist schon über viele Jahre der Eurofox-Vertriebspartner und Musterbetreuer für Österreich – er verfügt dementsprechend über sehr viel Erfahrung und umfangreiches Wissen. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie Ihn genauso offen und kameradschaftlich empfangen wie mich!

Ich bedanke mich bei allen Eurofox-Haltern für die angenehme, vertrauensvolle und oft auch freundschaftliche Zusammenarbeit! Ihnen Allen wünsche ich viele schöne Flüge und allzeit eine sichere Landung!

Ihnen und Ihren Familien wünschen wir im Privaten viel Gesundheit, Glück und Zufriedenheit!

Ein gesundes Neues Jahr und herzliche Grüße,

Norbert Kaminski & Familie

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12.04.2018 Technische Info / Service Letter

VHF-Funkgerät ATR833 4DS:                  PN: 833-(000)-(000) bis PN: 833-(104)-(101), SN 40000107 – 40140010

TI/SL-1_2018 (PDF)

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Mit Wirkung vom Dienstag, den 01.01.2019, 00:01 LOC wird der Flugplatzinformationsdienst des Verkehrslandeplatzes Arnstadt – Alkersleben auf dem neuen Funkkanal:

131,260 im 8,33 kHz – Raster

durchgeführt. Wir bitten daher, ab diesem Zeitpunkt ausschließlich nur noch diesen Kanal zu verwenden.

Ein entsprechendes NOTAM ist bei der DFS veröffentlicht, in naher Zukunft wird auch das Anflugblatt unseres Flugplatzes im AIP korrigiert. Darüber hinaus werden die im März 2019 neu erscheinenden ICAO – Luftfahrtkarten mit diesem neuen Kanal versehen sein.

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News zur Erhöhung der max. Abflugmasse bei UL von 472,5kg auf 600kg (Quelle:Aerokurier)

Zitat Anfang: „Auf dem Weg zu einer Erhöhung des maximalen Abfluggewichts für dreiachsgesteuerte Ultraleichtflugzeuge von 472,5 auf 600 kg wurde am 19. September 2017 eine wichtige Hürde genommen. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben der neuen Regelung zugestimmt.

Es wird den europäischen Ländern überlassen sein, die Gewichtserhöhung auf nationaler Ebene einzuführen oder es eben nicht zu tun. Deutschland wird mit Unterstützung durch die Verbände DAeC und DULV sowie LBA und Verkehrsministerium dabei sein.

Beschlossene Sache ist die Umsetzung der Gewichtserhöhung damit allerdings noch nicht. Jo Konrad, Vorsitzender des DULV, gibt im Gespräch mit dem aerokurier zu bedenken, dass es noch Unstimmigkeiten bei der Überarbeitung der Basic Regulation gebe, die zuerst gelöst werden müssten. Die jetzt beschlossene Gewichtserhöhung sei nur ein kleiner Bestandteil der gesamten Basic Regulation, die derzeit grundlegend überarbeitet wird und erst Ende 2018 veröffentlicht werden soll. Die Basic Regulation legt die grundlegenden Regeln für die Luftfahrt im Zuständigkeitsbereich der EASA fest.

Dennoch beginnen bei DULV und DAeC erste Überlegungen für neue Bauvorschriften. Das LBA hat bereits beschlossen, dass sich die Lärmvorschriften in einer erweiterten UL-Klasse künftig nach ICAO-Standards richten werden.“ Zitat Ende.

Quelle: DAeC

Zitat Anfang: „Flugfunk 8,33: Endlich der Durchbruch

Für Flugfunkgeräte, die keine Flugsicherungsdienste leisten, also beispielsweise Funkgeräte für Info-Plätze, sowie Handfunkgeräte für Start, Rückholer, Verfolger und offene Luftsportgeräte, sind jetzt auch Geräte zugelassen, die nicht den komplexen Bestimmungen der Musterzulassung des Bundesamts für Flugsicherung (BAF) unterliegen.

Mehr als zwei Jahre lang haben der Bundesausschuss Technik und der Luftsportverband Bayern engagiert für diese Regelung mit dem BAF und der Bundesnetzagentur (BNetzA) gearbeitet. Die Bodenfunkgeräte müssen eine Lufttüchtigkeitszulassung von der EASA haben. Die zweite positive Information ist, dass auch Handfunkgeräte eine Frequenzzuteilung bekommen können, die die Forderung der Norm ETSI EN 300676 erfüllen. Das Amtsblatt Nr. 17-17 der Bundesnetzagentur (NetzA) veröffentlichte am 6. September die guten Nachrichten.

Neue Regelungen für Frequenzzuteilungen im Flugfunk

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 17-17 der BNetzA vom 06.09.2017 treten neue Regelungen betreffend Frequenzzuteilungen für Funkstellen im VHF-Flugfunkfrequenzband (117.975 MHz – 137 MHz) in Kraft. Diese Regelungen sind das Ergebnis einer zwei-jährigen engen Zusammenarbeit des Bundesausschuss Technik des DAeC und des Luftsportverbandes Bayern (LVB) mit dem Bundesamt für Flugsicherung ( BAF ) und der Bundesnetzagentur (BNetzA). Das Ergebnis entstammt einer Initiative des BA Technik und des LVB.

Ab sofort können auch Flugfunkgeräte und Handfunkgeräte unter bestimmten Voraussetzungen eine Frequenzzuteilung als Bodenstationen erhalten. Diese Regelungen sind ein gewaltiger Schritt, mit dem die Behörden dem Anliegen des DAeC für pragmatische, einfache Lösungen deutlich entgegengekommen sind.

Nachfolgend geben wir den wesentlichen Inhalt der Regelung mit einigen zusätzlichen Erläuterungen wieder:

Erstmalig wird für den Einsatz von Funkgeräten im Flugfunkband als Bodenfunkstelle unterschieden, ob diese für Flugsicherungsdienste im Sinne von §27c des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) eingesetzt werden oder nicht.

Flugsicherungsdienste sind Leistungen, die von Flugsicherungsorganisationen erbracht werden und die der Aufsicht des BAF unterliegen. Dazu gehören Flugverkehrsdienste, zu denen auch der Fluginformationsdienst (FIS) gehört ebenso, wie Flugberatungs- und –wetterdienste (DWD).

Für Funkstellen von Flugverkehrsdiensten ist auch in Zukunft eine Musterzulassung nach der Flugsicherungs-Musterzulassungsverordnung (FSMusterzulV) durch das BAF notwendig. Das betrifft auch solche Anlagen, die nur teilweise Flugsicherungsdienste erbringen. Ein Beispiel für einen solchen Fall ist eine „Tower-Frequenz“ die nur werktäglich betrieben wird und aus der am Wochenende eine „INFO-Frequenz“ auf dem gleichen Flugfunkkanal wird[5].

Für Bodenfunkstellen, mit denen keine Flugsicherungsdienste erbracht werden[1], gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten des Einsatzes von Funkanlagen:

  1. Geräte, die über eine Musterzulassung des BAF nach der FSMusterzulV verfügen (wie bisher);
    ODER
  2. Geräte, die der Norm ETSI EN 300676[2] in ihrer gültigen Fassung „zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens“ genügen. Diese Norm regelt, kurz gesagt, die Anforderungen für die Handhelds.[3]; Eine unverbindliche Liste von Geräten, die nach Herstellerangaben diese Normen bereits erfüllen, finden Sie im Anhang.
    ODER
  3. Geräte, über eine Lufttüchtigkeitszulassung verfügen, die von der European Aviation Safety Agency ( EASA ) ausgestellt oder durch diese anerkannt wurde[4].

Das sind die zugelassenen Flugfunkgeräte.
Dabei ist zu beachten: Sollen diese Geräte in Verbindung mit Tragegestellen oder Gerätekoffern verwendet werden muss sichergestellt sein, dass dadurch funktechnische Parameter nicht verändert werden (z.B. durch zusätzliche Antennenverstärker oder durch Eingriffe in die Bauweise des Gerätes)!

Wird die Nutzung von Anlagen wie unter 2. Und 3. Beschrieben beantragt, die nicht nach FSMusterzulV zugelassen sind, MUSS beim Antrag auf Frequenzzuteilung eine Erklärung abgegeben werden, dass mit der Anlage (ggfs. in Verbindung mit Koffer oder Tragestell) keine Flugsicherungsdienste im Sinne des §27c LuftVG erbracht werden[5].

Die BNetzA behält sich vor, vom Antragsteller einen Nachweis zu verlangen, dass die beantragte Anlage den Anforderungen der ETSI EN 300676 erfüllt oder eine entsprechende Zulassung durch die EASA hat[6].

Regelungen für Funkanlagen in Luftfahrzeugen:

Grundsätzlich wird für Luftfunkstellen eine Frequenzzuteilung nur dann erteilt, wenn die im 8,33- und 25 kHz-Raster betrieben werden können und eine Zulassung (oder Anerkennung) von der EASA besitzen. (Siehe Anmerkung [4]).

Jedoch können auch Handfunkgeräte eine Frequenzzuteilung erhalten, wenn diese entweder eine Zulassung (oder Anerkennung) von der EASA haben (derzeit gibt es keine), oder die Forderungen der ETSI EN 300676 in der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Fassung erfüllen. Auch hier behält sich die BNetzA vor, von Antragsteller den Nachweis für die Erfüllung der ETSI-Norm zu verlangen[7][2].

Die BNetzA stellt weiterhin klar, dass die Pflicht zur Betriebsfähigkeit im 8,33 kHz-Kanalraster nicht für Geräte (vornehmlich Altgeräte) gilt, die zusätzlich zur Pflichtausrüstung (z.B. als Zweitgerät) im Luftfahrzeug eingebaut bleiben[8].

Weitere Hinweise der BNetzA:

  • Die einschlägigen luftrechtliche Vorschriften bleiben unberührt
  • Handfunkgeräte im Luftfahrzeug ersetzen keine ggf. erforderliche fest eingebaute Pflichtausrüstung
  • Für die Nutzung der Funkanlagen ist weiterhin eine gültige Frequenzzuteilung der BnetzA erforderlich

Diese nun gültigen Regelungen kommen ganz speziell den Vereinen des Luftsports entgegen und führen zu einer deutlichen Entlastung insbesondere bei der Umrüstung der Bodenfunkstellen auf 8,33 kHz. Auch wenn nur noch 4 Monate Zeit sind, werden damit die Voraussetzungen geschaffen, um jetzt auch die Umrüstung der Bodenfunkstellen zügig zu betreiben.

Generell gilt:

Ab dem 01.01.2018 muss jedes am Flugfunkverkehr teilnehmende Funkgerät in der Lage sein sowohl im 25 kHz- als auch im 8,33 kHz-Kanalraster betrieben werden können. Damit haben auch die jetzt noch im Betrieb befindlichen 25 kHz-Handhelds ausgedient.
Ausnahme: Monitoring der Notfrequenz, wie in Anmerkung [8] beschrieben!

Hinweise und Anmerkungen:

  1. Dazu zählen alle Bodenfunkstellen, die nicht durch §27c LuftVG abgedeckt sind. Insbesondere gehören dazu „INFO“- (soweit die Anlage nicht zeitweise als „TOWER“ genutzt wird), „START“-, „RÜCKHOLER“- und „VERFOLGER“-Frequenzen
  2. ETSI EN 300676 „Ground-based VHF hand-held, mobile and fixed radio transmitters, receivers and transceivers for the VHF aeronautical mobile service using amplitude modulation”. Die Bestätigung dieser Norm sollte auf der EG-Konformitätserklärung explizit aufgeführt sein, die der Lieferant mit dem Funkgerät mitliefern muss (z.B. abgedruckt in der Bedienungsanleitung).
    Beachten Sie bitte, dass Handhelds mit max. 1,5W PEP eine deutlich geringere Sendeleistung gegenüber einer „normalen Funkstation“ mit 6 bzw. 16W Sendeleistung hat. Für die Belange einer „INFO“-Frequenz ist ein solches Gerät deshalb normalerweise bestenfalls als Notfunkstation geeignet.
  3. Es besteht ergänzend noch eine weitere Forderung nach der Erfüllung der ETSI EN 301841 „VHF air-ground Digital Link (VDL) Mode2; Technical characteristics and methods of measurement for ground-based equipment“, in dem Falle, wenn das Gerät Data-Link fähig ist (Kommunikation zwischen Luftfahrzeug und Bodenstation). Die derzeit verfügbaren Handhelds haben diese Fähigkeit nicht.
  4. Flugfunkgeräte werden von der EASA zugelassen, wenn diese einschlägige ETSO-Normen (European Technical Standard Order, eine Spezifikation für Luftfahrtgerät) erfüllen. Für Flugfunkgeräte8,33 kHz treffen insbesondere die ETSO 2C37e (Sender) und 2C38e (Empfänger) zu. Der Buchstabe „e“ bezeichnet die derzeit gültige Version. Zeichen der Zulassung durch die EASA ist die Vergabe einer Approval- bzw. Zulassungsnummer (z.B. EASA .21O.xxxxx)
    Alle EASA -zugelassenen Geräte finden Sie hier: https://www.easa.europa.eu/download/etso/etsoa.pdf
    Im Zuge der gegenseitigen Anerkennung von Luftfahrtstandards (Vereinbarungen der EASA gibt es derzeit mit den USA, Canada und Brasilien) ist es ebenfalls möglich, dass die EASA die Lufttüchtigkeitszulassung z.B. von TSO-zugelassenen Geräten (USA) oder CAN-TSOA (Canada) anerkennt.
  5. Das betrifft alle Bodenfunkstationen, die über keine Zulassung des BAF nach der FSMusterzulV verfügen (Handhelds und Flugfunkstationen als Bodenfunkstation). Im überarbeiteten Antragsformular für die Frequenzzuteilung für Bodenfunkstationen fügt die BnetzA zusätzliche Felder [Nr. 34 bis 36] für die Erklärung hinzu.
    https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/SpezielleAnwendungen/Flugfunk/Flugfunk-node.html
  6. ACHTUNG: Diese allgemeine Formulierung stellt der BNetzA frei zu welchem Zeitpunkt und von welchem Antragsteller sie sich entsprechende Nachweise erbringen lässt. Natürlich gehen wir davon aus, dass das in der Regel bei neu beantragten Gerätetypen vom Hersteller bzw. Verkäufer geschehen wird. Die Nachweise für bestehende Geräte sind liegen weitestgehend vor. Dennoch besteht beim Verlangen eines Nachweises Bringpflicht für den Antragsteller!
    Wir empfehlen deshalb beim Kauf eines Neugerätes sich vom Händler die Einhaltung der geforderten Norm ETSI EN 300676 bestätigen zu lassen und bei Erhalt zu prüfen, ob die Einhaltung der Norm auch auf der Konformitätserklärung des Herstellers aufgeführt ist.
  7. Damit ist auch der heute gültige Sonderfall nach §4(2) der Flugsicherungs-ausrüstungsverordnung (FSAV) abgedeckt, nach dem für bestimmte Luftsportgeräte, bei denen „der Einbau eines nach luftrechtlichen Vorschriften zugelassenen UKW-Sende-/Empfangsgerätes aus technischen Gründen nicht möglich ist und die sich in Lufträumen bewegen, in denen keine Hörbereitschaft vorgeschrieben ist“. Das betrifft bestimmte UL, für die es eine Ausnahmeregelung bei den Beauftragten gibt ebenso, wie den Einsatz in Trikes, Motorschirmen, Hängegleitern, usw..
    Bitte beachten Sie, dass eine Frequenzzuteilung für eine Luftfunkstation wie bisher nur dann erfolgen kann, wenn diese einem Kennzeichen zugeordnet werden kann. Halter von nicht-musterzulassungspflichtigen Luftsportgeräten können dafür eine Kennung (D-Nxxx) für ihr Luftfahrzeug bei den jeweiligen Beauftragten beantragen!
    Ausnahmeliste (UL) der Beauftragten:
    https://www.daec.de/luftsportgeraete-buero/ul-zulassung/avionik/
    Antrag Flugfunk bei der BnetzA: siehe Anmerkung [5].
  8. Damit stellt die BNetzA klar, dass die „Altgeräte“, die oft als Kombinationsgeräte COM/NAV im Luftfahrzeug verbleiben sollen, um den NAV-(VOR-)Teil weiter nutzen zu können, offiziell nicht ausgebaut werden müssen.
    Es bleibt aber dabei: Es muss bei sichergestellt sein, dass der COM-Teil der betroffenen Geräte – wenn überhaupt – ausschließlich auf den Frequenzen in Betrieb genommen werden, die nach der Umstellung auf 8,33 kHz ausdrücklich im 25 kHz-Raster verbleiben, wie z.B. die internationale Notfunkfrequenz 121,5 MHz.
    Wir schlagen dazu vor, in der Nähe des Bedienteils dieses Gerätes und im Bordbuch (mit Angabe des Gerätes) mit einem deutlich sichtbaren Aufkleber darauf hinzuweisen. Z.B.:
    „ COM AUSSER BETRIEB! – NUR IM NOTFALL AUF 121,5 MHz NUTZEN!“
    Gleichlautend sollten Sie verfahren, wenn Ihr „altes Funkgerät“ – aus welchen Gründen auch immer – zusätzlich zur Pflichtausrüstung mit 8,33 kHz, in Ihrem Luftfahrzeug eingebaut bleiben soll.
    Als Halter informieren Sie bitte Ihre Piloten entsprechend!

Anhang:
Handhelds, welche nach den Angaben der Hersteller derzeit die ETSI EN 300676-2 erfüllen:

Hersteller

Typ, Bezeichnung

ICOM

IC-A24E; IC-A6E; IC-A120E

REXON

RHP-530E

YAESU

FTA-250, FTA-450, FTA-550; FTA-750

Die Angaben sind unverbindlich und begründen keinen Rechtsanspruch auf eine Frequenzzuteilung durch die BNetzA. Entscheidend sind die Forderungen der BNetzA. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.. “ Zitat Ende.

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Ab sofort können Sie bei uns in EDBA Ihre Jahresnachprüfungen und Avionikprüfungen auch für Tragschrauber durchführen lassen! Ihr Ansprechpartner dafür ist der Prüfer Klasse 5, Frithjof Kahnt.

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Sonntag am 03.09.2017 MDR Fernsehprogramm einschalten, 19:50 – 20:15 „Kripo Live“ schauen! Dort wird über den Einbruch bei uns im Hangar berichtet! +++ Vereine und LFZ-Halter – Hallen sicherheitstechnisch hochrüsten!!!+++

http://www.mdr.de/mediathek/fernsehen/a-z/video-135746_zc-ca8ec3f4_zs-73445a6d.html

 

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Ein neuer EuroFOX wurde seinen Besitzern übergeben!

Willkommen im Club und allzeit guten Flug! 🙂

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Diebstahl

in der Nacht vom 3. auf 4. Mai wurde am Flugplatz Mosbach-Lohnbach EDGM eingebrochen.

Dabei wurde unter Anderem ein kompletter Eurofox entwendet!

Die D-MPDA stand mit geklappten Flächen da und wurde einfach mitgenommen.

Nochmal ein paar Daten dazu:

  • Eurofox Space Bugradversion
  • Baujahr 2002
  • Werk Nr. 118.02
  • Farbe weiß mit blauen Streifen
  • Rettungsgerät Magnum Light Speed Softpack Seriennummer 833
  • Funk TY91, Transponder TT21

Bitte Alle wachsam sein und bei angebotenen Teilen die Polizei informieren! Es könnte jeden von uns treffen!

 

 

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